Schomaker Reisen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Katalog)
§ 1 Abschluss des Reisevertrages
- Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsabschluss händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpfl ichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn oder eine Tagesfahrt handelt.
- An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
- Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung und unsere Reisebestätigung geschlossen wird.
§ 2 Zahlung
- Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, höchstens € 250,- zu zahlen.
- Der Restbetrag ist auf Anforderung vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen.
- Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpfl ichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunter-lagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.
- Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 76,69 nicht übersteigt.
§ 3 Unsere Leistungen
- Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
§ 4 Preisänderungen
- Wir können vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
- Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungs-grund zu erklären.
- Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
- Die Rechte nach Ziff. 4. c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
§ 5 Leistungsänderungen
- Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
- Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
- Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 4. c) gilt entsprechend.
§ 6 Rücktritt des Kunden
- Busreisen -
- Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen: Rücktritt bis
00 – 28 Tage vor Reisebeginn 15 % vom Gesamtpreis
27 – 21 Tage vor Reisebeginn 20 % vom Gesamtpreis
20 – 14 Tage vor Reisebeginn 35 % vom Gesamtpreis
13 – 7 Tage vor Reisebeginn 50 % vom Gesamtpreis
6 – 3 Tage vor Reisebeginn 65 % vom Gesamtpreis
2 – 1 Tage vor Reisebeginn 80 % vom Gesamtpreis
am Abreisetag 100 % vom Gesamtpreis
Für Flugreisen, Kreuz- und Musicalfahrten gelten gesonderte Stornobedingungen.
- Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
§ 7 änderungen auf Verlangen des Reisenden
- Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von € 15,- verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
§ 8 Ersatzreisende
- Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf € 15,-.
§ 9 Reiseabbruch
- Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpfl ichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 10 Störung durch den Reisenden
- Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
§ 11 Mindestteilnehmerzahl
- Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Mindestteilnehmerzahl bei Tagesfahrten generell 20 Personen.
- Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff.11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis eine Woche vor Reisebeginn (außer Tagesfahrten bis 2 Tage vor Fahrtbeginn) zugehen lassen.
- Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
- Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11. c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
- Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff.11. c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
§ 12 Kündigung infolge höherer Gewalt
- Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
- Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
- Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpfl ichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
§ 13 Gewährleistung und Abhilfe
- Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
- Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt beim Reiseziel anzeigt und überprüfen lässt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
- Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
- Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
- Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reise/eistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
- Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
§ 14 Mitwirkungspflicht des Reisenden
- Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.
§ 15 Haftungsbeschränkung
- Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder bb) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
- Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis € 76693,78 je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4090,34. Liegt der Reisepreis über € 1363,10, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
§ 16 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
- Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpfl ichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
- Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpfl ichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
- Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
§ 17 Pass-,Visa-und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
- Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
- Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspfl icht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpfl ichtet hat.
- Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6. (Stornierung) und 9. Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.
§ 18 Gerichtsstand
- Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
- Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufl eute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
§ 19 Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet zusätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
§ 20 Datenschutzhinweis
- Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Kunden wie Name, Anschrift, Telefonnummer und Geburtsdatum ausschließlich zu eigenen Geschäftszwecken. Diese Daten werden allenfalls zur Erfüllung des Vertragszweckes an Dritte wie beispielsweise unsere Leistungsträger weitergegeben. Keinesfalls geben wir die Daten an Dritte zu Zwecken der Werbung oder des Direktmarketings weiter. Keinesfalls verarbeiten wir sensible Daten entgegen den Bestimmungen des BDSG und der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG.
Auch nach Durchführung der Reise bleiben die Daten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BDSG bei uns gespeichert.
Foto- und/oder Videoaufnahmen, die während der jeweiligen Reise aufgenommen werden, dürfen vom Reiseveranstalter zu eigenen Werbezwecken verwendet werden.
Unsere Kunden haben das Recht, jederzeit Auskunft über die von ihnen gespeicherten Daten zu verlangen und nach vollständiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses einer weiteren Verarbeitung der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten zu widersprechen.
§ 21 Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
- 21.1 Unser Unternehmen Schomaker Reisen GmbH & Co. KG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
- 21.2 Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.